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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 8 SO 131/11   

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https://dejure.org/2017,95259
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 8 SO 131/11 (https://dejure.org/2017,95259)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.08.2017 - L 8 SO 131/11 (https://dejure.org/2017,95259)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. August 2017 - L 8 SO 131/11 (https://dejure.org/2017,95259)
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  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 28/13 R

    Krankenversicherung - Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 8 SO 131/11
    Dieses nach § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG erforderliche Feststellungsinteresse ist eine gegenüber den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG erweiterte Zulässigkeitsvoraussetzung bei Feststellungsklagen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 6 KA 28/13 R - juris Rn. 34).
  • BSG, 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenschließung dient öffentlichem Interesse -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 8 SO 131/11
    Wird jedoch von einem nicht an dem Rechtsverhältnis direkt Beteiligten Dritten die Feststellung dessen (Nicht-)Bestehens geltend gemacht (sog. Drittbetroffenheit), reicht ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse nicht aus, weil anderenfalls eine im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Popularklage ermöglicht würde (Keller a.a.O. § 55 Rn. 7, 15d m.w.N.; vgl. zur erforderlichen rechtlichen Beschwer bei einer Klage gegen einen Bescheid mit Drittwirkung auch BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 A 1/12 R - juris Rn. 12 f.).
  • VG Hannover, 28.03.2006 - 3 A 541/03

    Zur Wirksamkeit eines (Landes-)Rahmenvertrages nach § 93d Abs 2 BSHG bzw § 79 Abs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 8 SO 131/11
    Auf Antrag des Klägers hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover - 3 A 541/03 - mit Urteil vom 28. März 2006 festgestellt, dass die im Jahre 2002 zwischen den Beklagten dieses Verfahrens und 18 der damals 21 Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene (ohne den Kläger, das Diakonische Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig - nunmehr nach Fusion Teil der Beigeladenen zu 10. - und die Beigeladene zu 18. dieses Verfahrens) abgeschlossenen Verträge LRV I und LRV II weder Rahmenverträge im Sinne von § 93d Abs. 2 BSHG noch solche im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB XII sind.
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